318 StPO, allfällige Beweisanträge gestützt auf Parteianträge und Anklageerhebung) erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die jüngste Einvernahme des Beschwerdeführers ist gemäss Staatsanwaltschaft auf den 11. November 2025 anberaumt. 9.4 Der Beschwerdeführer macht keine Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO geltend. Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermögen.