Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (weitere Befragungen des Beschwerdeführers und von weiteren Auskunftspersonen und Zeugen, Anhaltung und Befragung von weiteren Mitbeschuldigten [insbesondere O.________], Koordination der Ermittlungsergebnisse mit den Aussagen des Beschwerdeführers und anderer Tatbeteiligter, Abwarten des polizeilichen Schlussberichts, Schlusseinvernahme, Ausarbeitung eines Entwurfs der Anklageschrift und Mitteilung gemäss Art. 318 StPO, allfällige Beweisanträge gestützt auf Parteianträge und Anklageerhebung) erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig.