147 Abs. 1 StGB, wonach der Strafrahmen jeweils bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt). Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (weitere Befragungen des Beschwerdeführers und von weiteren Auskunftspersonen und Zeugen, Anhaltung und Befragung von weiteren Mitbeschuldigten [insbesondere O.________], Koordination der Ermittlungsergebnisse mit den Aussagen des Beschwerdeführers und anderer Tatbeteiligter, Abwarten des polizeilichen Schlussberichts, Schlusseinvernahme, Ausarbeitung eines Entwurfs der Anklageschrift und Mitteilung gemäss Art.