9.3 Der Beschwerdeführer wurde am 14. Oktober 2025 festgenommen. Mit Blick auf die zu untersuchenden Tatbestände des Betrugs, evtl. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des zu untersuchenden konkreten Lebenssachverhalts mit einem rechts erheblichen potenziellen Deliktsbetrag droht bei der angeordneten Haftdauer von sechs Wochen hinsichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft (vgl. Art. 146 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StGB, wonach der Strafrahmen jeweils bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt).