17 sonen waren (E. 7.3.2 hiervor). Obschon dies sein gutes Recht ist, spricht auch dieses Verhalten für eine gewisse Kollusionsneigung, zumal dadurch der Eindruck erweckt wird, der Beschwerdeführer wolle diese Personen schützen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer darum bemüht scheint, den Kontakt zu O.________ als loser darzustellen als er tatsächlich ist (E. 7.5.4 und 7.6 hiervor). 8.4 Nach dem Gesagten ist die Kollusionsgefahr weiterhin zu bejahen.