Sodann stellt sich entgegen den Vorbringen in den Schlussbemerkungen (dort Rz. 18) im Minimum die Frage, ob die aktenkundigen von Fürsprecher E.________ an D.________ geschickten, wenig aussagekräftige Kaufverträge sowie die in diesem Zusammenhang eingereichte Strafanzeige vom 7. April 2025 (E. 7.4 hiervor) als Beeinflussungsversuch gewertet werden müssen. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht preisgeben wollte, wer ihn zum Restaurant begleitet hatte und wer die anderen im Restaurant anwesend gewesenen Per-