Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diverse der involvierten Personen kennt (E. 7.3.4 hiervor), so dass es auch insoweit Beeinflussungen – zu wessen Gunsten auch immer – zu verhindern gilt. 8.3.3 Neben dem Kollusionsinteresse und der Kollusionsmöglichkeit muss mit der Vorinstanz von einer Kollusionsneigung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das bisher kooperative Verhalten des Beschwerdeführers spricht nicht automatisch für eine Aufhebung bzw. Verneinung derselben.