Z. 103-104) der Anhaltung entziehen konnte und zur internationalen Fahndung ausgeschrieben wurde. Würde der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen, bestünde somit auch betreffend den überhaupt noch nicht einvernommenen O.________ eine erhebliche Kollusionsgefahr. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diverse der involvierten Personen kennt (E. 7.3.4 hiervor), so dass es auch insoweit Beeinflussungen – zu wessen Gunsten auch immer – zu verhindern gilt.