Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann auch nicht gesagt werden, dass der Sachverhalt aufgrund der Strafanzeige von L.________ vom 10. Januar 2025 und den Aussagen von D.________ bereits «erstellt» ist. Vielmehr steht das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren noch am Anfang. So wurde dieser erst am 14. Oktober 2025 angehalten und festgenommen (vgl. dazu das Protokoll der vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025). Auch die Hausdurchsuchungen am Domizil des Beschwerdeführers sowie bei seinen drei Unternehmen fanden erst kürzlich statt (vgl. Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, S. 3 Z. 52-57 [