Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Kollusionsgefahr im angefochtenen Entscheid aus, was folgt: Das Verfahren steht noch ganz am Anfang und es sind diverse kollusionsanfällige Einvernahmen und Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. Ziffer 5 des Haftantrags vom 16.10.2025). Da die Vorwürfe vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten werden, hat dieser ein grosses Interesse daran, dass insbesondere D.________ – welcher am 15.10.2025 aus der Haft entlassen wurde – seine Aussagen zu Gunsten des Beschuldigten abändert.