14 7.7 Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht des Betrugs, evtl. des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gegen den Beschwerdeführer weiterhin zu bejahen. Während hängigen Beschwerdeverfahrens hat sich dieser weiter erhärtet. Dennoch wird die Staatsanwaltschaft, sollte sie eine Verlängerung der Untersuchungshaft in Betracht ziehen, darauf hingewiesen, dass insbesondere die aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers stammenden Ermittlungsergebnisse dannzumal mit zusätzlichen Aktenstücken zu untermauern wären.