Besagtes Video wurde der Beschwerdekammer eingereicht und durch sie gesichtet. Ob es sich dabei tatsächlich um ein gestelltes Video handelt und die doch eher abenteuerlich anmutende Erklärung des Beschwerdeführers der Wahrheit entspricht oder nicht (Rz. 15 der Schlussbemerkungen), kann im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden. Es wird Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein zu überprüfen, woher das Video kommt bzw. ob der Beschwerdeführer das Video tatsächlich von diesem «AG.________» erhalten und weshalb er es an O.________ geschickt hat, was im Übrigen nicht bestritten wird.