Auch Letzteres spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. 7.6 Schliesslich bringt die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich vor, dass sich der Beschwerdeführer von kriminellen Handlungen explizit distanziert habe (EV des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025, S. 5 Z. 121-122), auf seinem Mobiltelefon indes eine vom 28. November 2024 datierende Videoaufnahme habe gesichert werden können, worauf ein in einem Kellerraum angeketteter Mann zu sehen sei, welcher einen Plastiksack über dem Kopf trage. Der Mann werde von einem schwarz gekleideten Mann mit Sturmhaube über dem Kopf festgehalten.