Nur am Rande ist weiter festzuhalten, dass die vorläufige Auswertung der sichergestellten Geräte gemäss der Staatsanwaltschaft gezeigt haben soll, dass es zur Tatzeit bzw. am Wochenende vom 4. bis 5. Januar 2025 zu 13 WhatsApp-Telefonaten zwischen dem Beschwerdeführer und O.________ gekommen sein soll, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Auch Letzteres spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers.