_ geschickt zu haben. Anlässlich der Einvernahme vom 14. Oktober 2025 gab der Beschwerdeführer indes zu Protokoll, dass O.________ seit eineinhalb bis zwei Jahren sein Garagist in P.________ sei, der seine Autos flicke. Sie seien keine Kollegen, hätten es aber gut zusammen (EV des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025, S. 5 Z. 162-168). Nur am Rande ist weiter festzuhalten, dass die vorläufige Auswertung der sichergestellten Geräte gemäss der Staatsanwaltschaft gezeigt haben soll, dass es zur Tatzeit bzw. am Wochenende vom 4. bis 5. Januar 2025 zu 13 WhatsApp-Telefonaten zwischen dem Beschwerdeführer und O._____