EV des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025, S. 8 Z. 321-323 [inkl. Vorhalt]; Beschlagnahmeverfügung vom 22. Oktober 2025) wird in den Schlussbemerkungen vorgebracht, es handle sich dabei ausschliesslich um Einnahmen aus den Umzugs- und Reinigungstätigkeiten der H.________ AG, I.________ GmbH und J.________ GmbH im Jahr 2025. Eine Vielzahl der Kunden der drei Unternehmen zahle bar. Die dafür ausgestellten Quittungen lägen der Staatsanwaltschaft vor (Rz. 10 der Schlussbemerkungen). Die Beurteilung, ob der genannte Bargeldbetrag zu Recht beschlagnahmt wurde, ist Gegenstand der vom Beschwerdeführer erwähnten Beschwerde.