Die Unterlagen über die Finanzierung der Liegenschaft lägen der Staatsanwaltschaft vor. Ob und wie der Liegenschaftskauf finanziert wurde, braucht im Beschwerdeverfahren nicht geklärt zu werden, zumal seitens der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht wurde, dass dieser in einem Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf vom 3. bis 5. Januar 2025 stünde. 7.5.2 Betreffend den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Tresor mit Bargeld von CHF 195'000.00 (vgl. dazu das Sicherstellungsverzeichnis vom 14. Oktober 2025, S. 1; EV des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025, S. 8 Z. 321-323 [inkl. Vorhalt];