Zudem ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer zur Klärung des dringenden Tatverdachts kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen hat (vgl. E. 7.1 hiervor). Was den Kauf der Liegenschaft K.________ im Juni 2024 zum Kaufpreis von CHF 900'000.00 anbelangt (Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, S. 4 Z. 112-119, und S. 5 Z. 123-124), macht der Beschwerdeführer sodann geltend, er habe CHF 300'000.00 aus Eigenkapital beigesteuert (Rz. 9 der Schlussbemerkungen). Die Unterlagen über die Finanzierung der Liegenschaft lägen der Staatsanwaltschaft vor.