Jedenfalls scheint dies nicht offensichtlich – im Gegenteil (vgl. zum Vergleich die Unterschrift auf den Protokollen der Einvernahmen von D.________ vom 12. März 2025 und vom 11. Juli 2025, auf dem Schreiben vom 4. April 2025 zuhanden der Staatsanwaltschaft sowie dem handschriftlichen Hinweis auf den undatierten Kaufvertrag betreffend das Fahrzeug Mercedes Benz C350). Zudem ist festzuhalten, dass Fürsprecher E.________ in der Strafanzeige vom 7. April 2025 zwar schreibt, die Strafanzeigerin (die H.___