Sowohl der Adressstempel als auch seine Unterschrift seien «fake». Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht fest, dass die Kaufverträge für die vier Autos entgegen den Angaben des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025 (vgl. E. 7.3.3 hiervor) nicht datiert sind. Kommt hinzu, dass die Unterlagen bereits mehrfach kopiert worden sein dürften. Soweit zuoberst auf dem Vertrag «AJ.________» steht, erschliesst sich der Kammer nicht, was dieser Schriftzug mit D.________ oder der Y.________ GmbH zu tun hat.