So wird in der Beschwerde zwar zutreffend vorgebracht, dieser sei in einer Handtasche der Ehefrau gefunden worden. Den Bemerkungen der Protokollführerin auf dem Sicherstellungsverzeichnis zufolge gab jedoch auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, X.________, an, nicht gespielt zu haben (vgl. dazu das Sicherstellungsverzeichnis vom 14. Oktober 2025, S. 1). Ob am 3. Januar 2025 jemand und wenn ja, wer das Mobiltelefon bzw. die Mobiltelefone des Beschwerdeführers behändigt hat, kann derzeit offengelassen werden. 7.3.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht gestützt auf die ihr vorlegten Haftakten zu Recht bejaht.