ihm vorgeworfenen Straftat. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Rz. 16 der Beschwerde) erweist sich im Übrigen auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach es wenig glaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer selbst noch nie gewettet habe, da bei ihm gemäss Verzeichnis der Sicherstellung ein AD.________- Spielschein sichergestellt wurde, nicht von Vornherein aktenwidrig. So wird in der Beschwerde zwar zutreffend vorgebracht, dieser sei in einer Handtasche der Ehefrau gefunden worden.