Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Kauf des Restaurants bzw. des Inventars keine Straftat darstellt, muss er sich entgegenhalten halten, dass beim aktuellen Kenntnisstand davon ausgegangen werden muss, dass der Kauf des Restaurants bzw. des Inventars mit grosser Wahrscheinlichkeit in Hinblick auf den Betrug, evtl. den betrügerischen Missbrauch der Datenverarbeitungsanlagen zum Nachteil von L.________ erfolgte. Mit anderen Worten spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach aktuellem Kenntnisstand mutmasslich am Kauf des Restaurants beteiligt war, für seine Beteiligung in einer noch genauer abzuklärenden Form an der