Auch wenn das Fehlen einer Quittung oder eines Darlehensvertrags bezüglich des Geldbetrags von CHF 75'000.00 nicht per se gegen eine Beteiligung des Beschwerdeführers spricht, wird im Laufe der weiteren Untersuchungen zu prüfen sein, ob eine solche bzw. ein solcher vorliegt. Ebenfalls werden – sofern dies nicht bereits geschehen ist – die Verkäuferin des Restaurants bzw. des Inventars, Frau W.________, zu befragen und deren Aussagen zu würdigen sein.