7.3.4 Wenn vorgebracht wird, D.________ erwähne den Beschwerdeführer weder im Zusammenhang mit der Tatplanung und -vorbereitung (Anmerkung der Kammer: gemeint derzeit ist die Vorgeschichte) noch dem Einlösen der Voucher (Rz. 13 der Beschwerde), ist festzustellen, dass mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden muss, dass die zu untersuchende Straftat durch mehrere Personen bzw. in Mittäterschaft begangen wurde. Worin die Tatbeiträge der einzelnen Beteiligten genau bestanden haben, wird noch weiter abzuklären sein.