Weshalb das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland unter der Geschäftsnummer BJS 23 8581 geführt wird, obschon die Strafanzeige vom 7. April 2025 datiert, ist unklar (vgl. dazu die Beilage 2 zu den Schlussbemerkungen), braucht vorliegend aber auch keiner weitergehenden Erläuterungen. Jedenfalls lässt sich nicht sagen, der Beschwerdeführer werde von der Staatsanwaltschaft sinngemäss als Lügner hingestellt, nur weil in Frage gestellt wurde, ob er tatsächlich eine Strafanzeige eingereicht hat. 7.3.4