Insoweit muss sich der Beschwerdeführer mit der Staatsanwaltschaft entgegenhalten lassen, dass D.________ bereits am 12. März 2025 ihn belastende Aussagen gemacht hatte. Weshalb das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland unter der Geschäftsnummer BJS 23 8581 geführt wird, obschon die Strafanzeige vom 7. April 2025 datiert, ist unklar (vgl. dazu die Beilage 2 zu den Schlussbemerkungen), braucht vorliegend aber auch keiner weitergehenden Erläuterungen.