__ letztmals im Dezember 2024 Kontakt gehabt (EV des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025, S. 4 Z. 78- 79), was im Widerspruch zu den erwähnten Ausführungen steht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 17. Oktober 2025 (nachfolgend EV ZMG vom 17. Oktober 2025) änderte er seine Aussagen sodann dahingehend ab, dass er D.________ nicht im Dezember, sondern Mitte/Ende Januar getroffen habe, als sie die Kaufverträge zusammen unterschrieben hätten. Auf dem Kaufvertrag stehe das Datum, an dem die Unterzeichnung erfolgt sei (EV ZMG vom 17. Oktober 2025, S. 2 Z. 16-18;