Die Kaufverträge seien am 21. Januar 2025 abgeschlossen (Anmerkung der Kammer: in den Schlussbemerkungen wird darauf verwiesen, dass nicht vorgebracht werde, die Verträge seien auf den 21. Januar 2025 datiert [dort Rz. 4]) worden und befänden sich, wie auch jener bezüglich des Mercedes Bus und des Range Rovers, bei den beschlagnahmten Akten (Rz. 10 der Beschwerde; zu den Kaufverträgen sogleich E. 7.4). Anlässlich der Einvernahme vom 14. Oktober 2025 gab der Beschwerdeführer an, er habe mit D.________ letztmals im Dezember 2024 Kontakt gehabt (EV des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025, S. 4