Die Person, welche ihn zum Restaurant begleitet habe, wolle er nicht benennen. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der Namen der anderen im Restaurant anwesend gewesenen Personen, von denen der Beschwerdeführer vermutete, einige schon einmal gesehen zu haben (EV des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025, S. 4 Z. 101-108). Darauf angesprochen, dass es in der Zeit vom 3. bis 6. Januar 2025 im Restaurant M.________ in N.________ zu einem Betrug gekommen sei, und danach gefragt, was er darüber wisse, gab der Beschwerdeführer an, er habe schon etwas davon gehört.