___ ihn wohl nicht bezeichnet, da eine stichhaltige Widerlegung der Tatbeteiligung durch den Beschuldigten sodann bedeutet hätte, dass D.________ die ganze Schuld auf sich zu nehmen hätte und eine entsprechende Exkulpation noch schwerer zu belegen wäre. Des Weiteren sind die Ausführungen des Beschuldigten, er habe noch nie selbst gewettet (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 15.10.2025 Z. 220 sowie mündliche Verhandlung vom 17.10.2025 Z. 25 ff.), wenig glaubhaft, da bei ihm gemäss Verzeichnis der Sicherstellung ein Spielschein AD.________ sichergestellt wurde.