Dies, da sich D.________ mit seinen Aussagen insgesamt (auch) selbst belastet und es unlogisch wäre, wenn er den Beschuldigten als Beteiligten bezeichnen würde, obwohl dieser nicht an der Tat beteiligt gewesen wäre. Sofern der Beschuldigte nicht an den Handlungen beteiligt gewesen wäre, hätte D.________ ihn wohl nicht bezeichnet, da eine stichhaltige Widerlegung der Tatbeteiligung durch den Beschuldigten sodann bedeutet hätte, dass D.________ die ganze Schuld auf sich zu nehmen hätte und eine entsprechende Exkulpation noch schwerer zu belegen wäre.