7 da der Beschuldigte – aufgrund eines Betrugs von D.________ zu Lasten des Beschuldigten – aktuell rechtlich gegen D.________ vorgehe. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, sind die Aussagen von D.________ aus Sicht des Zwangsmassnahmengericht als glaubhafter einzustufen als jene des Beschuldigten. Dies, da sich D.________ mit seinen Aussagen insgesamt (auch) selbst belastet und es unlogisch wäre, wenn er den Beschuldigten als Beteiligten bezeichnen würde, obwohl dieser nicht an der Tat beteiligt gewesen wäre.