Die Verteidigung bringt anlässlich der mündlichen Verhandlung insbesondere vor, dass die belastende Aussage von D.________ als einziges Indiz nicht ausreiche, um den dringenden Tatverdacht zu begründen. Darüber hinaus gebe es weitere Personen im Umfeld der Garage, welche denselben Namen wie der Beschuldigte tragen würden. Es sei folglich nicht ausgeschlossen, dass es sich um eine Verwechslung handle. D.________ könne sich auch als Rache belastend über den Beschuldigten geäussert haben,