Anlässlich der Hafteröffnung vom 15.10.2025 bestritt der Beschuldigte eine Beteiligung weiterhin, er habe selber nie bei Sportwetten mitgemacht oder habe gespielt (vgl. Hafteröffnung des Beschuldigten vom 15.10.2025 Z. 220). Er führte erneut aus, dass das Geld im sichergestellten Tresor von der Firma stamme (vgl. Hafteröffnung des Beschuldigten vom 15.10.2025 Z. 255). D.________ habe ihn belastet, weil er ihn in der Vergangenheit angezeigt habe (vgl. Hafteröffnung des Beschuldigten vom 15.10.2025 Z. 276). Die Verteidigung bringt anlässlich der mündlichen Verhandlung insbesondere vor, dass die belastende Aussage von D.__