Es seien mehrere Personen an Spielmaschinen beschäftigt gewesen. Die Person, welche den Beschuldigten zum Restaurant begleitet habe, wolle er nicht benennen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 14.10.2025 Z. 93 f.). Der Beschuldigte bestreitet zudem, dass er beim Vertragsabschluss im Restaurant M.________ anwesend gewesen sei und D.________ den Betrag in der Höhe von CHF 75'000.00 überreicht habe (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 14.10.2025 Z. 250 ff.).