Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid wie folgt: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten, als genügend dokumentiert, damit der Nachweis konkreter Anhaltspunkte für ein Verbrechen und eine Beteiligung des Beschuldigten an den untersuchungsgegenständlichen Vorgängen zu bejahen ist. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen der Einvernahmeprotokolle von D._______