SR 101) statuierte Recht auf ein gerechtes Verfahren ist damit gewahrt. Mit Blick auf den geltend gemachten besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr und weil aus den vorgelegten Akten das zur Beurteilung des Haftantrags Wesentliche hervorgeht, erscheint es – jedenfalls im aktuellen Verfahrensstand – zudem gerechtfertigt, dass die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz lediglich Auszüge von zwei Einvernahmen von D.________ eingereicht hat.