_ vom 12. März 2025 und vom 11. Juli 2025 sowie das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 betreffend Haftentlassung von D.________ bei. Wie die nachstehenden Erwägungen (E. 7.3) zeigen, erweisen sich die der Vorinstanz für die Beurteilung des Haftantrags zur Verfügung gestellten Unterlagen insgesamt als ausreichend. Das in Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuierte Recht auf ein gerechtes Verfahren ist damit gewahrt.