Zudem sei D.________ nicht nur am 12. März 2025 und am 11. Juli 2025 einvernommen worden. Zweifellos seien zudem eine Hafteröffnungseinvernahme, eine Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht sowie die Einvernahme vom 21. Mai 2025 durchgeführt worden. 6.2 Die Staatsanwaltschaft hat dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das heisst, es müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle.