6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung wird angeführt, die Staatsanwaltschaft operiere mit unvollständigen Akten. So seien die Akten im Verfahren gegen D.________, auf den sich die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz stützten, nicht ins Recht gelegt worden. Zudem seien die beiden Protokolle der Einvernahmen vom 12. März 2025 und vom 11. Juli 2025 unvollständig. Betreffend die Glaubwürdigkeit von D.________ interessiere, was ihm sonst noch vorgeworfen werde und welche weiteren Aussagen er gemacht habe. Zudem sei D.______