Auf Anordnung des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2025 wurde D.________ aus der Untersuchungshaft entlassen. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 14. Oktober 2025 delegiert durch die Kantonspolizei Bern, anlässlich der Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025 durch die Staatsanwaltschaft und anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2025 durch das Zwangsmassnahmengericht befragt. Er bestreitet jegliche Art von Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Straftaten.