Die Vorinstanz verzichtete am 30. Oktober 2025 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Vorakten KZM 25 2152 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 3. November 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. November 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den genannten Eingaben Kenntnis. Am 6. November 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen sowie weitere Unterlagen ein.