Am 29. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, holte die haftrelevanten Akten ein und gab der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wies sie die Anträge des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten BA 25 2359, BA 25 424, BJS 23 8581 sowie den Editionsantrag betreffend Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2025 ab. Die Vorinstanz verzichtete am 30. Oktober 2025 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Vorakten KZM 25 2152 ein.