Dagegen erhob dieser, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: Es sei der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17.10.2025 (KZM 25 2152 KLM) aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 8.1% zu Lasten der Beschwerdegegnerin.