4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau eine Rechtsverweigerung begangen hat. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wird angewiesen, dem Beschwerdeführer – falls dies noch nicht geschehen sein sollte – Kopien der vollständigen Akten zukommen zu lassen und danach erneut Frist i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO anzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern.