5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’400.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Es ist weder ersichtlich noch wird vorgebracht, dass es sich um eine komplizierte Sache handelt, die einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2 f.). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist damit ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO).