4. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen (Art. 397 Abs. 4 StPO), dem Beschwerdeführer – falls dies noch nicht geschehen sein sollte – Kopien der vollständigen Akten zukommen zu lassen und danach erneut Frist i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO anzusetzen.