Indem die Staatsanwaltschaft in dieser Situation keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährte und eine letzte Frist für Beweisanträge stellte, beging sie eine formelle Rechtsverweigerung i.e.S. Nur am Rande ist festzuhalten, dass dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2025 keine Weigerung entnommen werden kann, vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren respektive sämtliche Akten in Kopie zuzustellen. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Negativverfügung.