3.6 Es finden sich Dokumente in den Akten, von denen nicht aktenkundig ist, dass sie dem Beschwerdeführer zugestellt worden wären. Bereits deshalb ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen. Auch hätte der Grundsatz der Waffengleichheit im vorliegenden Fall geboten, dem Beschwerdeführer sämtliche Akten in Kopie zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug und machte geltend, innert der angesetzten Frist keinen Zugriff auf seine Dokumente zu haben. Es liegt offensichtlich nicht in seiner Macht, über seinen Aufenthaltsort zu verfügen.